Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp)
I. Allgemeines
§ 1
Der Spediteur verrichtet seine Geschäfte mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes. Er nimmt dabei das Interesse
des Auftraggebers wahr.
§ 2
- Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im
Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmen im Sinne des § 1
Abs. 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um Speditions-,
Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem
Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt.
- Die AÖSp werden nicht angewendet
- wenn der Spediteur nur als Erfüllungsgehilfe einer
Beförderungsunternehmung aufgrund besonderer Bedingungen
oder nach dem Flächenverkehrsvertrag als ÖBB -
Flächenverkehrsunternehmer tätig ist.
- beim Transport von Umzugsgut mit Möbelauto
(Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan)
sowie bei der Einlagerung von Umzugsgut. Transporte von
Umzugsgut für Auftraggeber im Sinne der lit. a) im Inland
sowie vom und nach dem Ausland unterliegen den AÖSp,
sofern es sich um Speditionstätigkeit gemäß § 407 HGB
handelt.
- Die AÖSp gehen örtlichen und bezirklichen Handelsbräuchen
vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den
Wirkungskreis der AÖSp sinngemäß ein. Bei See- und
Binnenschifftransporten können abweichende Vereinbarungen
nach den dafür etwa aufgestellten besonderen
Beförderungsbedingungen des Spediteurs getroffen werden.
- Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte an der
Ausführung Beteiligte aufgestellt haben.
§ 3
Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten
sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur
namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl. § 67 Vers VG)
kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur
auf Grund dieser Bedingungen bestehen.
§ 4
Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher
Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages,
sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und
nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug
genommen wird.
II. Von der Annahme ausgeschlossene Güter
§ 5
- Von der Annahme sind Güter, die Nachteile für Personen,
Tiere, andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben
könnten oder die schnellem Verderben oder Fäulnis ausgesetzt
sind, mangels schriftlicher Vereinbarung ausgeschlossen.
- Werden derartige Güter dem Spediteur ohne besonderen
Hinweis und ohne Kennzeichnung übergeben, so haftet der
Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus
entstehenden Schaden.
- Der Spediteur kann, sofern die Sachlage es rechtfertigt,
derartige Güter im Wege der Selbsthilfe öffentlich oder
freihändig verkaufen. Der Auftraggeber ist vom beabsichtigten
Verkauf nach Möglichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im
Verzuge kann der Spediteur derartige Güter auch ohne
vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers vernichten.
III. Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermessen des
Spediteurs
§ 6
Für die Befolgung mündlicher, telefonischer und
telegrafischer Aufträge oder sonstiger Mitteilungen, die von
keiner Seite schriftlich bestätigt sind, ebenso für die
Befolgung von Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal,
übernimmt der Spediteur keine Gewähr. Die Übergabe von Gütern
und Schriftstücken irgendwelcher Art an Arbeitnehmer des
Spediteurs erfolgt ausschließlich auf Gefahr des
Auftraggebers, wenn sie nicht vorher mit dem Spediteur oder
einem seiner bevollmächtigten Angestellten ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbart war.
§ 7
- Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat Zeichen, Nummer,
Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die
ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages erheblichen Angaben
zu enthalten. Die etwaigen Folgen unrichtiger oder
unvollständiger Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last,
auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es sei denn, die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben war dem
Spediteur bekannt. Der Spediteur ist nur dann verpflichtet,
ohne Auftrag die Angaben nachzuprüfen und zu ergänzen, wenn
dies geschäftsüblich ist.
Der Auftraggeber haftet ferner für alle Schäden, die dem
Spediteur oder Dritten dadurch entstehen, daß auf
Frachtgütern von mindestens 1000 kg Rohgewicht die
Gewichtsbezeichnung nicht angebracht ist.
- Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur nur über
besonderen schriftlichen Auftrag verpflichtet.
- Eine vom Spediteur erteilte Empfangsbescheinigung enthält
im Zweifel keine Gewähr für Art, Inhalt, Wert, Gewicht oder
Verpackung.
- Die Empfangsbescheinigung bei Gütern, deren Menge im
Speditionsgewerbe üblicherweise nicht nachgeprüft wird, wie
bei Massengütern, Wagenladungen u. dgl., enthält keine
Bestätigung der Menge.
§ 8
Übergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse
dem Spediteur eine Sendung ohne Inhaltsangabe zum Versand, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß die Sendung die Erzeugnisse
des Versenders enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden
hierdurch nicht berührt.
§ 9
Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige
Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen;
andernfalls ist die letzte dem Spediteur bekanntgegebene
Adresse maßgebend.
§ 10
- Der Spediteur braucht ohne besonderen schriftlichen
Auftrag Benachrichtigungen nicht eingeschrieben und Urkunden
aller Art nicht versichert zu versenden.
- Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffende
Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis
der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß mit dem
Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart oder der
Mangel der Echtheit oder der Befugnis offensichtlich
erkennbar ist.
- Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
eine von ihm versandte Benachrichtigung (Aviso) als
hinreichenden Ausweis zu betrachten; er ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die Berechtigung des Vorzeigers zu
prüfen.
§11
- Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den
Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
- Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu
halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die
Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
§ 12
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für
Rechnung eines Dritten auszuführen, berührt die Verpflichtung
des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht.
§ 13
Mangels ausreichender oder Ausführbarer Weisung darf der
Spediteur unter Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers
nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder
Mittel der Beförderung wählen.
§ 14
Der Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit
Gütern anderer Versender in Sammelladungen (bzw. auf
Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nicht das Gegenteil
ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist. Die Übergabe
eines Stückgutfrachtbriefes ist kein gegenteiliger Auftrag.
§ 15
Übernimmt der Spediteur das Gut mit einem ihm vom
Auftraggeber übergebenen Frachtbrief oder sonstigen
Frachtpapier, so darf er das Gut mi1 einem neuen, seine
Firmenbezeichnung tragenden Frachtpapier unter Nennung des
Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser nicht etwas
anderes bestimmt hat.
IV. Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes
§ 16
- Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung oder
Besserung des Gutes und seiner Verpackung mangels
schriftlicher Vereinbarung nur im Rahmen des
Geschäftsüblichen verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGE wird
hierdurch nicht berührt.
- Der Spediteur ist mangels gegenteiliger Weisung
ermächtigt, alle auf das Fehlen oder die Mängel der
Verpackung bezüglichen, von der Eisenbahn verlangten
Erklärungen abzugeben.
V. Fristen
§ 17
Verladefristen, Lieferfristen und eine bestimmte Reihenfolge
in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart werden
mangels Vereinbarung nicht gewährleistet. Die Bezeichnung als
Messe- oder Marktgut bedingt keine bevorzugte Abfertigung.
§ 18
Ereignisse, die vom Spediteur nicht verschuldet sind, ihn
aber an der Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise
behindern, ferner Streiks und Aussperrungen befreien den
Spediteur für die Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen
aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. In
solchen Fällen ist der Spediteur, selbst wenn eine feste
Übernahme vereinbart ist, berechtigt, aber nicht
verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der
Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Dem
Auftraggeber steht in diesen Fällen das gleiche Recht zu,
wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages billigerweise nicht
zugemutet werden kann. Tritt der Spediteur oder der
Auftraggeber nach den vorstehenden Bestimmungen zurück, so
sind dem Spediteur die entstandenen Kosten zu erstatten.
VI. Hindernisse
§ 19
In den Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu
prüfen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die
Versendung vorliegen und den Auftraggeber entsprechend zu
informieren.
§ 20
Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über
Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die
namentlich angeführten eigenen Leistungen und/oder Leistungen
Dritter und, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
nur auf Güter normalen Umfangs, normalen Gewichts und
normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte
Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege,
Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie
Weitergeltung der bisherigen Frachten Valutaverhältnisse und
Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen voraus. Die
üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen können vom
Spediteur unter der Voraussetzung eingehoben werden, daß er
den Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht hat. Dabei genügt
ein genereller Hinweis, wie etwa "zuzüglich der üblichen
Nebenspesen".
VII. Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs
§ 21
Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach
seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte
Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder
eine angemessene Provision zu.
§ 22
Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten
Sendung ab, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung
ein angemessenes Entgelt zu. Entstehen dem Spediteur durch
verzögerte Annahme Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu
tragen.
§ 23
Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme-
oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen
wird oder der Betrag nicht eingeht.
§ 24
Hat der Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Ausland
bis ins Haus des außerösterreichischen Empfängers zu einem
festen Prozentsatz des Fakturenwertes einschließlich des
Zolles übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den
vollen Fakturenwert ohne Rücksicht auf einen etwa
eingeräumten Kassaskonto einschließlich Zoll, Fracht und
Verpackung anzugeben.
§ 25
- Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im
Ausland schließt den Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne
sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht Ausführbar
ist.
- Für die Verzollung kann der Spediteur neben den
tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Provision
einheben.
- Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen
zuzustellen oder frei Haus zu liefern, schließt die
Ermächtigung für den Spediteur ein, nach seinem Ermessen
(siehe § 13) die erforderlichen Zollförmlichkeiten zu
erledigen und die zollamtlich festgesetzten Zollbeträge
auszulegen.
- Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur Anweisungen für
die zollamtliche Abfertigung, so sind diese genau zu
beachten. Falls die zollamtliche Abfertigung nach den
erteilten Weisungen nicht möglich ist, hat der Spediteur den
Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
§ 26
Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen,
ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf
dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen
auszulegen.
§ 27
Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern
oder Auftraggebern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer
Landeswährung oder in österreichischer Währung zu verlangen,
unter Beachtung der bestehenden Devisenvorschriften.
§ 28
Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde
Währung ausgelegt, so ist er soweit nicht
öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen berechtigt,
nach seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden oder in der
österreichischen Währung zu verlangen. Verlangt er
Österreichische Währung, so erfolgt die Umrechnung zum
Warenkurs des Tages der Auftragserteilung, es sei denn, daß
er nachweisbar einen höheren Kurs bezahlt hat.
§ 29
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder
sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von
fünf Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem
Gesetz schon vorher eingetreten ist. Der Spediteur darf im
Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und Zinsen
berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt.
§ 30
- Von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten,
Havarieeinnschüsse oder -beiträge, Zölle, Steuern und
sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als
Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes
gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur über
Aufforderung sofort zu befreien. Andernfalls ist der
Spediteur berechtigt, die zu seiner Sicherung oder Befreiung
ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen,
nötigenfalls, sofern die Sachlage es rechtfertigt, auch durch
Vernichtung des Gutes.
- Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher
Weise rechtzeitig auf alle öffentlich rechtlichen, z. B.
zollrechtlichen, Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die
mit dem Besitz des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der
Unterlassung haftet der Auftraggeber dem Spediteur.
§ 31
Durch eine Beschlagnahme oder andere öffentlich rechtliche
Akte werden die Rechte des Spediteurs gegenüber dem
Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber bleibt
Vertragspartner des Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein
Verschulden trifft, dem Spediteur für alle aus solchen
Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des
Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten
werden hierdurch nicht berührt.
§ 32
Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des
Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht,
zulässig.
VIII. Ablieferung
§ 33
- Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an
jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des
Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.
- Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut
in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke
u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen
Grundstück zur Annahme bereit.
- Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr
verlangen, daß Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale
und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit
einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen
ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden
können.
§ 34
- Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur
sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten
einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so
ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder
an sich zu nehmen.
- Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus
sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von
Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung
den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen
Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle
zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die
Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines
Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind
unzulässig.
IX. Versicherung des Gutes (Transport-, Feuerversicherung u.
a.)
§ 35
- Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur
verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag
dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu
deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder
unausführbaren Versicherungsaufträgen ist Art und Umfang der
Versicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt. Die
Versicherung tritt erst in Kraft, sobald der Spediteur bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang in der Lage gewesen ist, die
Versicherung abzuschließen.
- Der Spediteur ist nicht berechtigt, die bloße Wertangabe
als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
- Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Polizze)
Übernimmt der Spediteur nicht die Pflichten, die dem
Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Spediteur alle
üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches
zu treffen.
§ 36
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert
der Spediteur nur zu den an seinem Erfüllungsort üblichen
Versicherungsbedingungen und nicht gegen Bruchgefahr. Der
Spediteur genügt seiner Versicherungspflicht stets durch
Versicherung aufgrund einer etwaigen Generalpolizze.
§ 37
- Im Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber als
Ersatz nur zu, was der Spediteur vom Versicherer nach Maßgabe
der Versicherungsbedingungen erhalten hat.
- Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, wenn er dem
Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer
abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist er nur aufgrund
besonderer schriftlicher Abmachung und nur auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.
- Soweit der Schaden durch eine vom Spediteur im Auftrag
des Auftraggebers abgeschlossene Versicherung gedeckt ist,
haftet der Spediteur nicht.
- Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder
Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung
gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht
also nicht auf den Versicherer über.
§ 38
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des
Schadensbetrages und sonstigen Bemühungen bei Abwicklung von
Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine
besondere Vergütung zu.
X. Speditionsversicherungsschein und
Rollfuhrversicherungsschein (SVS und RVS)
§ 39
- Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht
ausdrücklich schriftlich untersagt, verpflichtet, die
Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der
Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern
seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die
Polizze für die Versicherung muß, insbesondere in ihrem
Deckungsumfang, mindestens dem Speditions- und
Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) entsprechen. Die Prämie
hat der Spediteur für jeden einzelnen Verkehrsvertrag
auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des
Auftraggebers ausschließlich für die Speditionsversicherung
in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der
Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei
wem er die Speditionsversicherung gezeichnet hat.
- Nach Maßgabe des SVS werden auch Schäden versichert, die
denjenigen Personen erwachsen können, denen das versicherte
Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses
zugestanden ist.
- Es wird nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß laut § 5
Abs. 1 SVS alle Schäden, die durch Transport- oder
Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise gedeckt
werden, von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind.
Dagegen wird der Auftraggeber gegen die sogenannten
Rollfuhrschäden gemäß dem Rollfuhrversicherungsschein (RVS)
versichert, sofern er diese Zusatzversicherung nicht
ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
- Versichert der Auftraggeber die Speditionsversicherung
selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch
diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur
ausgeschlossen, geht also nicht auf den Speditionsversicherer
über.
§ 40
Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in
deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen
Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere hat er für
rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).
§ 41
- Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten
Auftrages (§ 39) die Speditionsversicherung gedeckt, so ist
er von der Haftung für jeden durch diese Versicherung
gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den
Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des
Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen
Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
- Darüber, ob ein Schaden durch die Speditionsversicherung
gedeckt ist, hat im Streitfalle ausschließlich das zuständige
Gericht zu entscheiden.
- Hat der Spediteur keine Speditionsversicherung nach § 39
abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber
nicht auf die AÖSp berufen.
- Die lit. a) bis c) gelten entsprechend für die durch den
RVS gedeckte Versicherung.
§ 42
Für die Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung
gilt § 35 lit. a) 2. und 3. Satz entsprechend.
XI. Lagerung
§ 43
- Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Lagerhalters in dessen
eigenen oder fremden (privaten oder öffentlichen)
Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter in einem fremden Lager
ein, so hat er den Lagerort und den Namen des fremden
Lagerhalters dem Einlagerer schriftlich bekanntzugeben oder,
falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu
vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine
Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport
zusammenhängende Lagerung handelt.
- Hat der Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager
eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und
seinem Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen
Bedingungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem
Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter gelten. Der
Lagerhalter hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber
zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind
insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem
Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht
enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen
festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
- Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder
Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich
um seine eigenen Lagerräume handelt und die Sicherung und
Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und
ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner
Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme
von Bewachung die nötige Sorgfalt angewendet hat.
- Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume zu
besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen
die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen.
Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so
begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der
Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die
Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen
Lagerhalters erfolgt ist.
§ 44
- Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in
Begleitung des Lagerhalters oder eines vom Lagerhalter
beauftragten Angestellten erlaubt.
- Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter
eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann
nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
§ 45
- Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut
vor (z. B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter
das Gut neuerlich in einer den Umständen und der
Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und
erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des
Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede
Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden
ausgeschlossen.
- Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die
Handlungen, die der Einlagerer mit dem Lagergut vorzunehmen
wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.
§ 46
- Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine
Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder
beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem
Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer
zufügen, es sei denn, daß den Einlagerer, seine Angestellten
oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter
des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine
Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
- Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden
Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen Ansprüche
hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
§ 47
- Der Lagerhalter darf , wenn nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit
einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte
ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
- Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere
zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
- Entstehen dem Lagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche
durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er
berechtigt, dem Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen,
in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des
Lagerhalters oder für anderweitige Unterbringung des
Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem
Verlangen nicht nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung
ohne Kündigungsfrist berechtigt.
§ 48
- Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf
Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein
Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom
Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als
Lagerempfangsschein.
- Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung
des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter
ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des
Scheines herauszugeben.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die Legitimation des Vorzeigers des Empfangsscheines zu
prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Aushändigung
des Scheines das Gut an den Vorzeiger herauszugeben.
- Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des
Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem
Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom
Einlagerer mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem
Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte
abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über
das Lagergut berechtigt.
- Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, so ist der
Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut nur gegen
Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht
lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o.
dgl., und im Falle der Abtretung nur an denjenigen Inhaber
des Lagerscheines herauszugeben, der durch eine
zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden
Abtretungserklärungen legitimiert ist.
- Der Lagerhalter ist zur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der
Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf Lieferscheinen u.
dgl.,
3. der Befugnis der Unterzeichner zu 1. und 2.
nicht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber
etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der
Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
- Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers
aus dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter gegenüber nur dann
wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und
im Falle der Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt
worden ist.
- Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Bestimmungen
legitimierten Rechtsnachfolger des Einlagerers nur solche
Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der
Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein
ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den
Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese
Bestimmung nicht berührt.
§ 49
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur
vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z. B. zwecks
Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
XII. Pfandrecht
§ 50
- Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen
Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten
Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht
und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner
Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.
Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz
Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche
Güter und Werte erfaßt, die dem Auftraggeber gehören.
- Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. a)
über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines Spediteurs
an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige
Werte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der
beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden
Spediteurs hält und halten darf (z. B. Möbelauto, Decken u.
dgl.).
- Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im
Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig
sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung
des Spediteurs gefährdet.
- Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur
Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten
herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen
Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im
Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die
Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des
ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde.
- Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und
Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
- Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird
dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von
einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner
zu verständigen.
- Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur
in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in
Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen.
XIII. Haftung des Spediteurs
§ 51
- Der Spediteur haftet bei allen seinen Verrichtungen
(siehe § 2 lit. a) grundsätzlich nur, soweit ihn ein
Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den
Spediteur; ist jedoch ein Schaden am Gut äußerlich nicht
erkennbar gewesen oder kann aus sonstigen Gründen dem
Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der
Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der
Auftraggeber nachzuweisen, daß der Spediteur den Schaden
verschuldet hat.
- Im übrigen ist die Haftung des Spediteurs nach Maßgabe
der vorangegangenen und der folgenden Bestimmungen beschränkt
bzw. aufgehoben, außer bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
- Dem Auftraggeber steht es – abgesehen von der
Versicherungsmöglichkeit (siehe §§ 35 ff., 39 ff.) –
frei, mit dem Spediteur eine über diese Bedingungen
hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung zu
vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.
§ 52
- Ist ein Schaden bei einem Dritten, namentlich einem
Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen- oder
Unterspediteur, Versicherer, einer Eisenbahn oder
Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen an der
Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmern entstanden,
so tritt der Spediteur seinen etwaigen Anspruch gegen den
Dritten dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ab, es sei
denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachungen die
Verfolgung des Anspruches für Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers übernimmt. Die vorstehend erwähnten Dritten
gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Spediteurs.
- Eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung
besteht für den Spediteur nur, wenn ihm eine schuldhafte
Verletzung der Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB zur Last fällt.
- Der Spediteur haftet auch in den Fällen der §§ 412 und
413 HGB nur nach Maßgabe dieser Bedingungen.
§ 53
Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem
Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b) bereitgestellt und von
diesem abgenommen sind.
§ 54
- Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten folgende
Höchstgrenzen für seine Haftung:
1. Euro 7.267,28 je Schadensfall für Schäden, die auf
Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer
des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche
Vertreter und Prokuristen, für deren Handlungen keine
Haftungsbegrenzung besteht.
Ein Schadensfall im Sinne der Vorschrift des 1 .Absatzes
ist jeder Schaden, der von ein und demselben Arbeitnehmer
des Spediteurs durch Veruntreuung oder Unterschlagung
verursacht wird, gleichviel, ob außer ihm noch andere
Arbeitnehmer des Spediteurs an der schädigenden Handlung
beteiligt sind und ob der Schaden einen Auftraggeber oder
mehrere voneinander unabhängige Auftraggeber des Spediteurs
trifft. Der Spediteur ist verpflichtet, seinem Auftraggeber
auf Verlangen anzugeben, ob und bei welcher
Versicherungs-gesellschaft er dieses Haftungsrisiko
abgedeckt hat.
2. Euro 1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in
Verlust geratenen Kollos, höchstens jedoch Euro 1.090,09 je
Schadensfall.
3. Für alle sonstigen Schäden, mit Ausnahme des Abs. 1,
höchstens Euro 2.180,18 je Schadensfall.
- Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die
Beträge in lit. a), so wird der angegebene Wert zugrunde
gelegt.
- Ist der nach lit. b) in Betracht kommende Wert höher als
der gemeine Handelswert bzw. in dessen Ermangelung der
gemeine Wert, den das Gut derselben Art und Beschaffenheit
zur Zeit und am Ort der Übergabe an den Spediteur gehabt hat,
so tritt dieser gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert an die
Stelle des angegebenen Wertes.
- Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets
der niedrigere Wert.
§ 55
Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert
hat (z. B. Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von
mehreren zusammengehörigen Sachen (z. B. Wohnungseinrichtung)
bleibt die etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder
der übrigen Sachteile oder Sachen außer Betracht.
§ 56
- Bei allen Gütern, deren Wert mehr als Euro 29,06 für das
kg brutto beträgt, sowie bei Geld, Urkunden und Wertzeichen
haftet der Spediteur für jeden wie auch immer gearteten
Schaden nur, wenn ihm eine schriftliche Wertangabe vom
Auftraggeber so rechtzeitig zugegangen ist, daß er
seinerseits in der Lage war, sich über Annahme oder Ablehnung
des Auftrages und über die für Empfangnahme, Verwahrung oder
Versendung zu treffenden Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu
werden.
- Die Übergabe einer Wertangabe an Fahr- und
Begleitpersonal ist ohne rechtliche Wirkung, solange sie
nicht in den Besitz des Spediteurs oder seiner zur
Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen Angestellten gelangt
ist, es sei denn, daß eine andere Vereinbarung getroffen
worden ist.
- Beweist der Auftraggeber, daß der Schaden auf andere
Umstände als auf die Unterlassung der Wertangabe
zurückzuführen ist oder auch bei erfolgter Wertangabe
entstanden wäre, so findet lit. a) keine Anwendung.
- Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit sie über
die Bestimmungen dieses Paragraphen hinaus die Haftung
beschränken oder aufheben, bleiben unberührt.
§ 57
Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:
- 1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an
nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine
vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die
Haftung erfolgt ist;
2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden
Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft
verpackt gelten; diese gelten auch dem Spediteur gegenüber
als unverpackt oder mangelhaft verpackt;
3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die
sogleich oder später zutage treten; diese darf der
Spediteur auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen,
er übernimmt dadurch aber keine über die vorhergehenden
Absätze hinausgehende Haftung;
- für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen,
wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere
Aufbewahrung nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den
Umständen untunlich war;
- für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der §§ 127 ff.
oder durch Erpressung oder Raub im Sinne der §§ 144 ff. und
§§ 142 ff. StGB entstehen;
- für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes
sonstigen Ereignisses, das der Spediteur nicht verschuldet
hat (z. B. höhere Gewalt, Witterungseinflüsse,
Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen,
Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere,
natürliche Veränderung des Gutes);
- für Verluste und Schäden in der
Binnenschiffahrtsspedition (einschließlich der damit
zusammenhängenden Vor- und Anschlußtransporte mit
Landtransportmitteln sowie der Vor-, Zwischen- und
Anschlußlagerungen), die durch Transport- oder
Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport-
oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt
werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten
sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen einer Transport- oder
Lagerversicherung allgemein üblicher Art hinaus gedeckt
werden, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß geschlossene
Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs
unwirksam wird.
§ 58
- Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57
bezeichneten Gefahr entstehen. so wird vermutet. daß er aus
dieser Gefahr entstanden sei. Der Spediteur haftet in diesen
Fällen nur insoweit, als nachgewiesen wird, daß er den
Schaden schuldhaft verursacht hat.
- Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen bleiben
unberührt, soweit sie über die §§ 57 und 58 lit. a) hinaus
die Haftung des Spediteurs einschränken oder aufheben.
§ 59
Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er
nachweist, daß er das Gut in derselben äußeren
Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die
Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB werden hierdurch
nicht berührt
§ 6O
- Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar
sind, müssen dem Spediteur unverzüglich schriftlich
mitgeteilt werden. Ist die Ablieferung des Gutes durch einen
Spediteur erfolgt, so muß der abliefernde Spediteur
spätestens am sechsten Tage nach der Ablieferung im Besitz
der Schadensmitteilung sein.
- Bei Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen gelten die
Schäden als nach der Ablieferung entstanden.
- Geht dem Spediteur eine Schadensmitteilung zu einem
Zeitpunkt zu, zu dem ihm die Wahrung der Rechte gegen Dritte
nicht mehr möglich ist, so ist der Spediteur für die Folgen
nicht verantwortlich.
§ 61
In allen Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder
freiwillig angebotene Schadensbetrag den vollen Wert des
Gutes erreicht, ist der Spediteur zur Zahlung nur Zug um Zug
gegen Übereignung des Gutes und gegen Abtretung der
Ansprüche, die hinsichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder
dem Zahlungsempfänger gegen Dritte zustehen, verpflichtet.
§ 62
Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder
"Schäden" ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine
Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff ABGB) zu
verstehen, umfaßt also insbesondere gänzlichen oder
teilweisen Verlust, Minderung, Wertminderung, Bruch,
Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie Folgeschäden.
§ 63
- Beruft sich der Spediteur auf eine in diesen Bedingungen
vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung, so ist
der Einwand, es liege unerlaubte Handlung vor, unzulässig.
- Erhebt ein Dritter, der an dem Gegenstand oder der
Ausführung des dem Spediteur erteilten Auftrages unmittelbar
oder mittelbar interessiert ist, gegen den Spediteur
Ansprüche wegen einer angeblich begangenen unerlaubten
Handlung, die dem Spediteur nach lit. a) nicht
entgegengehalten werden kann, so hat der Auftraggeber den
Spediteur von diesen Ansprüchen unverzüglich zu befreien.
XIV. Verjährung
§ 64
Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem
Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens,
verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der
Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch
mit der Ablieferung des Gutes.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
§ 65
- Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die
Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag
gerichtet ist, ihren Sitz hat.
- Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus
dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen,
ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen
Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag
gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser
Gerichtsstand ausschließlich.
- Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber
oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht.
Anlage 1 zu §§ 39-42 der AÖSp
Speditionsversicherungsschein SVS
§ 1
Versicherter
Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist
der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das
versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden
Ereignisses zugestanden ist.
§ 2
Haftpflicht im allgemeinen
- Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem
Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf
Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und
gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
- Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses
Versicherungsscheines sind zu verstehen:
Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge
innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen
Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch
als selbständige Verträge –, wie z. B.
Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung,
Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung,
Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und
Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich
Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
§ 3
Umfang der Versicherung im Allgemeinen
- Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des
Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie
verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in
den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und
Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und
Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
- Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der
Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf
Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte
Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem
Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar
zusammenhängen.
- Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch
Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch
nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen
ist.
- Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den
Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
- Die Versicherer ersetzen Warenschäden und
Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem
versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
§ 4
Besondere Bestimmungen
Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten
gegen den Spediteur:
- wegen Verschuldens bei der Auswahl eines
Zwischenspediteurs oder Lagerhalters;
- wegen derjenigen Schäden (auch aus Vorsatz, siehe aber §
5 Abs. 6), wegen welcher ein Zwischenspediteur, ob im Inland
oder europäischen Ausland inklusive Türkei, gesetzlich in
Anspruch genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung
auf den außereuropäischen Zwischenspediteur bedarf der
vorherigen Zustimmung der Versicherer.
§ 5
Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
- alle Gefahren, die durch eine andere Versicherung,
insbesondere Transport-, Lager- (z.B. Feuer,
Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und
Sturmschadenversicherung u. a.) oder Speditionsversicherung
gedeckt sind, es sei denn, daß eine solche ordnungsgemäß
abgeschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des
Spediteurs unwirksam wird;
- Warenschäden, die im Ausland von ausländischen
Zwischenspediteuren oder anderen in Ausführung des
Verkehrsvertrages tätige Unternehmen verursacht wurden;
- Warenschäden in der See- und Binnenschiffahrtsspedition;
- alle Schäden, die dem Grunde nach von einem Unternehmer
im Güterfernverkehr zu vertreten sind;
- diejenigen Ansprüche, die aus im Spediteurgewerbe nicht
allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten und
Spediteur herrühren (z. B. Vertragsstrafen,
Lieferfristgarantien usw.), und alle diejenigen Ansprüche,
die auf Vereinbarungen des Spediteurs mit dem Versicherten
beruhen, die nicht zu den unter § 2 Abs. 2 fallenden
Geschäften gehören oder über die gesetzliche Haftpflicht des
Spediteurs hinausgehen;
- alle diejenigen Schäden, die durch Unterschlagung oder
Veruntreuung entstehen;
- bei Lagerverträgen auch Schäden am Gut, entstanden durch
unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung des Gutes während
der Lagerung, wenn diese Schäden nach dem 15. Tag der
Lagerung (Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet) entstanden
sind;
- Personenschäden;
- Schäden durch Beschlagnahme jeglicher Art;
- Schäden jeglicher Art, die mittel- oder unmittelbar durch
Krieg, Aufruhr und Plünderung, Streik, bürgerliche Unruhen
entstehen;
- Schäden durch Kernenergie und Radioaktivität.
§ 6
Versicherungsauftrag, -summe, -wert und Anmeldung
- Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen jeder
Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung.
- Bei Verkehrsverträgen gilt im allgemeinen folgendes als
vereinbart:
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu
untersagen. Die Untersagung ist durch den Spediteur oder
den Auftraggeber den Gesellschaften zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich mitzuteilen.
Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung zurückgenommen
werden, die allenfalls unverzüglich der genannten
Bearbeitungsstelle einzusenden ist.
-
- Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis, in
Ermangelung dessen der gemeine Handelswert bzw.
gemeine Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des
Verkehrsauftrages an dem Ort der Übernahme unter
Einschluß der Transport-, Speditions- und Zollkosten
hat. Will der Auftraggeber oder ein sonst nach § 1
Versicherter einen höheren Betrag als Euro 1.453,46
für den Verkehrsauftrag versichern, so hat er dem
Spediteur sofort bei Erteilung des Verkehrsauftrages,
spätestens jedoch vor der Abfertigung, unter genauer
Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages die
Versicherungssumme als solche schriftlich aufzugeben.
- Der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe
sofort bei Annahme des Verkehrsauftrages, spätestens
vor der Abfertigung, zur Schätzung nach einwandfreien
Unterlagen berechtigt.
- Mangels Aufgabe nach lit. a) oder Schätzung nach
lit. b) ist jeder Verkehrsvertrag nach § 2 für den
unter § 1 Versicherten bis zu einem Höchstbetrag von
Euro 1.453,46 versichert (vgl. jedoch § 8 Abs. 3).
- Versehen des Spediteurs bei der
Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe der
höheren Versicherungssumme als € 1.453,46 nach
lit. a) oder bei der Prämienzahlung oder bei
gänzlicher Unterlassung sollen dem Versicherten nicht
zum Nachteil gereichen. Für Versehen des Spediteurs
bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als
Euro 1.453,46 gilt dies nur dann, wenn der
Auftraggeber oder der sonst nach § 1 Versicherte der
Vorschrift der lit. a) genügt hat. Schätzungsfehler
fallen nicht unter die Versehensklausel.
- Versicherungssummen über Euro 1,090.092,51 für den
einzelnen Verkehrsvertrag sind ausgeschlossen. Bei
Sendungen mit einem höheren Wert als Euro 1,090.092,51
können, wenn tatsächlich zu Euro 1,090.092,51 versichert
ist, die Versicherer den Einwand der Unterversicherung
nicht erheben.
- Der Spediteur hat alle versicherten Verkehrsverträge
am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am 10.
des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu Handen
der beauftragten Bearbeitungsstelle anzumelden und
gleichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie zu
bezahlen. Versicherungen für Verkehrsverträge im Betrage
von über Euro 1.453,46 muß der Spediteur einzeln mit der
Versicherungssumme sowie den Zeichen, den Nummern, dem
Inhalt und der Anzahl der Stücke auf den dazu bestimmten
Spezifikationsformularen einmal monatlich am Ende eines
jeden Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des
darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle melden.
§ 7
Prüfungsrecht der Gesellschaften
Die Gesellschaften sind berechtigt, die Anmeldung des
Spediteurs durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und
sonstige Unterlagen, soweit sie die Versicherung betreffen,
nachzuprüfen. Das Recht der Nachprüfung besteht auch dem
Versicherten gegenüber.
§ 8
Ersatzpflicht im Schadensfalle
- Hat der Versicherte zur Zeit der Erteilung des
Verkehrsauftrages das Gut verkauft, so erhält er im
Höchstfalle den Verkaufspreis unter Berücksichtigung etwa
entstandener bzw. ersparter Barauslagen (Frachten, Zölle u.
dgl.).
- In anderen Fällen erhält der Versicherte als Höchstbetrag
den gemeinen Handelswert bzw. gemeinen Wert, den das Gut zur
Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort hatte, an
dem es abzuliefern war, unter Berücksichtigung etwa
entstandener bzw. ersparter Barauslagen.
- Unter allen Umständen bildet die Versicherungssumme im
Sinne des § 6 Abschnitt B Abs. 2 lit. a) die Höchstgrenze der
Ersatzpflicht. Im Falle der Unterversicherung haften die
Gesellschaften nur verhältnismäßig. Für reine
Vermögensschäden erhöht sich die Versicherungssumme um 50% .
- Die Gesellschaften haften dem Versicherten auch in den
Fällen der §§ 12 Abs. 2, 15 und 16, und zwar bei fristloser
Kündigung des Versicherungsvertrages aus allen bis zum
Wirksamwerden der Kündigung versicherten Verkehrsverträgen.
§ 9
Höchstgrenze
- Die Gesellschaften haften im Umfang ihrer Beteiligung
(vgl. § 19) für alle aus diesem Versicherungsvertrag auf ein
Schadensereignis angemeldeten Ansprüche bis zu einem Betrag
von Euro 1,090.092,51, auch wenn mehrere Versicherte
desselben versicherungsnehmenden Spediteurs durch dieses
Schadensereignis betroffen werden.
- Bei Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen beträgt die
Höchsthaftungsgrenze der Gesellschaften für Feuerschäden, die
auf ein Verschulden des Spediteurs zurückzuführen sind, Euro
1,090.092,51.
- Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Vermittlung oder
gänzlicher Unterlassung der Vermittlung von Transport-,
Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen durch den
Spediteur beträgt für ein Schadensereignis Euro 181.682,08.
§ 10
Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Versicherten
und des Spediteurs, Ausschlußfrist
- Der Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er hievon
Kenntnis erlangt hat, den Gesellschaften zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle oder über den Spediteur
schriftlich anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige
Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften
Versäumung der Frist sind die Gesellschaften von der Leistung
frei.
- Der Versicherte ist verpflichtet, unter Beachtung
etwaiger Anweisungen der Gesellschaften tunlichst für
Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den
Gesellschaften jede verlangte Auskunft zu erteilen und die
verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was
zur Klarstellung des Schadens dienen kann und von den
Gesellschaften deshalb verlangt wird und billigerweise
verlangt werden kann.
Werden diese Obliegenheiten vom Versicherten grobfahrlässig
oder vorsätzlich verletzt, so sind die Gesellschaften von
der Leistung frei.
- Der Spediteur ist gleichfalls verpflichtet, unter
Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für
Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den
Gesellschaften jede Auskunft zu erteilen und die verlangten
Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur
Klarstellung des Schadens dienen kann und von den
Gesellschaften verlangt wird und billigerweise verlangt
werden kann.
Werden diese Obliegenheiten vom Spediteur, seinem
gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen
Leiter seiner Zweigniederlassung grobfahrlässig oder
vorsätzlich verletzt, so ist der Spediteur den
Gesellschaften für den dadurch entstandenen Schaden im
vollen Umfang ersatzpflichtig.
- Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den
Versicherten oder seinen Beauftragten.
- Bei Fehlverladungen aus einem versicherten
Verkehrsvertrag bzw. aus einer versicherten Einlagerung
erstatten die Gesellschaften dem Spediteur die
Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm-,
Telefon- und Portogebühren, die von diesem zur Verhütung
eines weiteren Schadens aufgewendet worden sind und
aufgewendet werden mußten, wenn er auf Grund gesetzlicher
Vorschriften entweder vom Auftraggeber oder einem sonst nach
§ 1 Versicherten für den Schaden hätte in Anspruch genommen
werden können (vgl. aber § 14).
Der Spediteur ist verpflichtet, die Fehlverladung, nachdem
er hievon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle zu melden und alle
sachlichen Auskünfte zu erteilen. Im Falle grobfahrlässiger
oder vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheiten sind
die Gesellschaften von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem
Spediteur frei.
Die eigenen Ansprüche des Auftraggebers werden hievon nicht
berührt.
- Die Ansprüche des Versicherten bzw. bei Abs. 5 des
Spediteurs erlöschen, wenn nicht innerhalb Jahresfrist, seit
der Schadensanmeldung gerechnet, die Klage gegen die
Gesellschaften erhoben worden ist.
§ 11
Abtretung und Übergang von Rechten
- Die Abtretung der Rechte des Versicherten aus diesem
Vertrage gegen die Gesellschaften nach einem Schadensfall an
andere Personen als an die Speditur ist unzulässig.
- Ansprüche anderer Versicherter auf Grund eines etwaigen
gesetzlichen Überganges sind aus diesem Versicherungsvertrag
ausgeschlossen.
- Die Abtretung der Rechte des Spediteurs an andere
Personen als an die Gesellschaft ist unzulässig.
§ 12
Rückgriffsrecht
- Die Gesellschaften verzichten auf einen Rückgriff gegen
den Spediteur und seine Arbeitnehmer sowie gegen den
Zwischenspediteur, der den SVS gezeichnet hat, und dessen
Arbeitnehmer.
- Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden
gestattet, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13
Prämie
- Prämienpflichtig ist jeder Verkehrsvertrag, u. zw.
grundsätzlich jeder einzelne Verkehrsvertrag mit jedem
einzelnen Auftraggeber. Schließt indessen ein Verkehrsvertrag
Dispositionen an mehrere Empfänger ein, so gilt jede
Disposition als prämienpflichtiger Verkehrsvertrag, es sei
denn, daß es sich nur um Auslieferungen an Selbstabholer
handelt. Im letzteren Fall liegt nur ein
versicherungspflichtiger Verkehrsvertrag vor.
- Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich
der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle
festgelegt.
- Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur Dauer von 15
Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet), die im
unmittelbaren Zusammenhang mit einem Speditions- und
Frachtvertrag steht, wird nur die für die Speditions- und
Frachtverträge jeweils festgesetzte Prämie erhoben.
Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur gleichen Dauer,
die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Lagervertrag
steht, wird von Beginn der Einlagerung an die jeweilige
Prämie des Lagervertrages erhoben.
Für Lagerverträge ist die Prämie je angefangenen Lagermonat
zu berechnen.
Werden in einem Lagervertrag zusätzliche Leistungen, wie
Kommissionierung, Verpackung, Preisauszeichnung u. ä.,
übernommen, ist einmal die doppelte Prämie, und zwar zum
Zeitpunkt der Einlagerung, zu berechnen.
§ 14
Schadensbeteiligung des Spediteurs
- Der Spediteur hat den Gesellschaften zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages
unverzüglich zurückzuerstatten, den die Gesellschaften je
Schadensfall bezahlt haben, mindestens Euro 10,90, höchstens
jedoch Euro 181,68. Der Erstspediteur ist berechtigt, von
dem, der einen von den Versicherern ersetzten Schaden
verschuldet hat, die Selbstbeteiligung zu verlangen.
- Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder
selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung des Spediteurs
den Schaden durch ein vorsätzlich begangenes Vergehen oder
Verbrechen verursacht und hat der Spediteur die
Überwachungspflicht eines sorgfältigen Kaufmannes verletzt,
so erhöht sich die Beteiligung des Spediteurs am Schaden von
10% auf 20% .Die Höchstgrenze der Beteiligung beträgt in
einem solchen Fall Euro 726,73. Unberührt hievon bleiben die
Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 15
Ersatzpflicht des Spediteurs
Der Spediteur ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 3 und des
§ 12 Abs. 2 den Gesellschaften in voller Höhe
ersatzpflichtig:
- wenn er vorsätzlich die in § 6 Abschnitt B. festgesetzte
Anmeldungspflicht verletzt hat (den Vorsatz haben die
Gesellschaften nachzuweisen);
- wenn er mit einer fälligen Prämienzahlung länger als zwei
Wochen nach empfangener Mahnung im Verzug bleibt. Die Mahnung
muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen und die
Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden
sind;
- wenn ein Schaden durch erhebliche Mängel im Betrieb des
Spediteurs entstanden ist, deren Beseitigung die
Gesellschaften wegen eines Vorschadens billigerweise
verlangen konnten und innerhalb einer angemessenen Frist
unter Hinweis auf die Rechtsfolgen verlangt hatten, der
Spediteur diese Mängel aber nicht abgestellt oder abzustellen
sich geweigert hatte.
§ 16
Kündigung
Den Gesellschaften steht nach Zustimmung des Fachverbandes
der Spediteure das Recht zur Kündigung dieses Vertrages zu.
Die Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure zur Kündigung
gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen,
nachdem das schriftliche Ersuchen der Gesellschaften bei ihm
eingegangen ist, schriftlich verweigert worden ist.
- Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung steht den Gesellschaften zu:
- in den Fällen des § 12 Abs. 2 und des § 15;
- wenn der Spediteur mit einem von ihm gemäß § 14 zu
zahlenden Betrag oder mit einer von ihm ziffernmäßig
anerkannten oder vom ordentlichen Gericht rechtskräftig
festgestellten Urteilssumme länger als zwei Wochen nach
empfangener Mahnung im Verzuge bleibt. Die Mahnung muß
mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und die
Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist
verbunden sind;
- unter sonstigen im Gesetz geregelten Voraussetzungen,
insbesondere wegen eines wichtigen Grundes. Soweit ein
Kündigungsgrund in diesen Bedingungen geregelt ist, geht
die vertragliche Regelung dem Gesetz vor.
- Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung tritt ein
mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag, an dem das
Kündigungsschreiben der Post zur Beförderung übergeben
wurde.
- Besonderes Kündigungsrecht Übersteigen die in einem
Kalenderjahr erbrachten Leistungen die für denselben Zeitraum
vom Spediteur bezahlten Bruttoprämien abzüglich
Versicherungssteuer, so sind die Versicherer berechtigt, für
das Folgejahr vom Spediteur individuelle Sanierungsmaßnahmen
zu verlangen. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine
Einigung zustande, sind die Versicherer berechtigt, den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
kündigen.
- Besteht keine Übereinstimmung in den Anschauungen
zwischen dem Fachverband der Spediteure und den
Gesellschaften, so hat ein Schiedsgericht zu entscheiden. Zu
diesem Schiedsgericht ernennen beide Parteien je einen
Schiedsrichter, die einen Obmann wählen. Können sich die
Schiedsrichter über die Person des Obmannes innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nicht einigen, so erfolgt seine
Ernennung auf Antrag einer oder beider Parteien durch den
Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder
im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
- Die Kündigung ist dem Spediteur mittels eingeschriebenen
Briefes zu übersenden. Sie ist gleichzeitig, ebenfalls
mittels eingeschriebenen Briefes, dem Fachverband der
Spediteure bekanntzugeben.
§ 17
Dauer der Versicherung
- Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis
31. Dezember 1989 abgeschlossen.
Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Ablauf gekündigt wird.
Die Kündigung ist in allen Fällen den Gesellschaften zu
Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle zuzustellen.
- Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den an
diesem Versicherungsschein beteiligten
Versicherungsgesellschaften und dem Fachver- band der
Spediteure vereinbart werden, so treten diese an Stelle der
bisherigen Bestimmungen.
§ 18
Gerichtsbarkeit
- Für Klagen der Gesellschaften gegen den
versicherungsnehmenden Spediteur auf Prämienzahlung oder
Zahlung des Beteiligungsbetrages nach § 14 SVS gilt der
Gerichtsstand Wien als vereinbart.
- Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten
Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch
bezüglich ihrer Anteile als Klägerin oder Beklagte zu führen.
Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird
von den beteiligten Gesellschaften als auch gegen sie
verbindlich anerkannt.
- Die von den Gesellschaften beauftragte Bearbeitungsstelle
ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag
im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 19
Führungsklausel und Beteiligungsliste
An der vorstehenden Polizze sind die in der Beteiligungsliste
genannten Versicherungsgesellschaften mit den dabei
angegebenen Quoten unter Ausschluß einer solidarischen
Haftung beteiligt. Die Geschäftsführung liegt in den Händen
der Wiener Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
Beteiligungsliste
|
Wiener Allianz, Versicherungs AG (Führung)
|
14%
|
|
Anglo Elementar, Versicherungs AG
|
11,6%
|
|
Erste Allgemeine Unfall- und Schadensvers. Ges.
|
11,6%
|
|
Donau, Allgemeine Versicherungs AG
|
9,3%
|
|
RAS-Österreich, Adriat. Vers. AG
|
9,3%
|
|
Vers. Anstalt der österr. Bundesländer
|
9,3%
|
|
„Winterthur“ Versicherungs AG
|
8,8%
|
|
Wiener Städtische Wechselseitige Vers.
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7%
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Basler Versicherungs Gesellschaft
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3,7%
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Helvetia, Schweizerische Feuervers. Ges.
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3,7%
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Nordstern, Allgem. Versicherungs AG
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3%
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Schweiz, Allgem. Versicherungs AG
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2,9%
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Mannheimer Versicherungs-Ges.
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2%
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Internat. Unfall- und Schadensvers. AG
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1,8%
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Colonia, Versicherungs AG
|
1%
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Grazer Wechselseitige Versicherung
|
1%
|
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100%
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Vorausbeteiligung HANNOVER Intern. AG
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1%
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Anlage 2 zu §§ 39-42 der AÖSp
Rollfuhrversicherungsschein RVS
betrifft Warenschäden aus Rollfuhraufträgen im Orts- und
Nahverkehr
§ 1
Umfang der Versicherung und Versicherungsauftrag
- Aufgrund der nachstehenden Versicherungsbedingungen
haften die im SVS genannten Gesellschaften für Schäden an der
Ware selbst, wenn diese bei der Rollung von Gütern im Orts-
und Nahverkehr in Österreich entstanden sind und der
Spediteur oder seine Beauftragten hiefür in Anspruch genommen
werden und gesetzlich in Anspruch genommen werden können.
Schäden an der Ware, die während einer mit der Rollung im
unmittelbaren Zusammenhang stehenden Lagerung bis zur Dauer
von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet) entstanden
sind, sind mitversichert.
- Versichert ist jeder einzelne Rollfuhrauftrag, es sei
denn, daß der Auftraggeber die Versicherung ausdrücklich
schriftlich untersagt hat.
- Der Rollfuhrauftrag umfaßt das Rollen eingehender,
abgehender oder zu Lager gehender Güter neben dem damit in
Verbindung stehenden Umschlag. Versichert ist auch ein im
unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag
stehender Rollfuhrauftrag.
§ 2
Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
- alle Schäden, die durch Transport- und/oder
Lagerversicherungsverträge gedeckt sind, es sei denn, daß
eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch
fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
- die in § 5 SVS unter Abs. 1 lit. 5, 8, 9, 10 und 11
angeführten Fälle;
- die durch SVS versicherten Fälle.
§ 3
Versicherungssumme und Anmeldung
- Jeder Rollfuhrauftrag im Sinne des § 1 gilt bis zu dem
eingedeckten Wert versichert. Die Bestimmungen des § 8 SVS
gelten analog.
- Der Spediteur hat alle Versicherungen aufgrund dieses
Versicherungsscheines am Ende jedes Kalendermonats,
spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den
Gesellschaften, zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle
auf dem hiezu bestimmten Formular anzumelden und gleichzeitig
die Prämien zu bezahlen.
§ 4
Prämie
Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der
Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 5
Verweisung auf SVS
Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten im
übrigen die Bestimmungen des Speditionsversicherungsscheines.
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport
I. Allgemeines
§ 1
- Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport gelten
für den Transport von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger,
Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von
und nach dem Ausland. Sie gelten für alle Verrichtungen und
die damit zusammenhängenden Geschäfte des Auftragnehmers,
soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere
solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.
- Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
auszuführen.
II. Haftung
A. Des Auftragnehmers
§ 2
- Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung
des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus
seinem Verschulden während der dem Auftragnehmer obliegenden
Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt.
- Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluß der
Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen,
jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in
Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des
Auftragnehmers mit Euro 1.090,09 pro Möbelmeter beschränkt.
§ 3
Die Haftung ist ausgeschlossen:
- für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und
Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
- für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers
beladen stehenbleibenden Möbelautos, sofern nichts Besonderes
vereinbart ist;
- für Schäden, die infolge der natürlichen oder der
mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z. B.
Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan,
Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern,
Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn,
dem Auftragnehmer wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine
besondere Versicherung gegen Schäden an Marmor, Glas,
Porzellan usw. kann abgeschlossen werden.
Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden, wie z.
B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen,
Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer
Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.
-
- für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,
Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art,
Dokumenten und Urkunden;
- für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B.
Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich
empfindlichen Geräten;
- für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
- für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche,
strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe,
durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen;
- für Beschädigung der Güter während des Be- oder
Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere
den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht
entspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger
vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der
Durchführung der Leistung bestanden hat.
§ 4
Die Haftung ist weiters ausgeschlossen:
- für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und
Stiegengeländer, wenn die Größe und Schwere der zu
transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht
entsprechen;
- für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht
rechtzeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn,
Schiff) hervorgerufen sind oder die sich aus unverschuldeten
Verkehrszwischenfällen ergeben (z. B. Autopannen,
Wegeverhältnisse);
- für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem
Eingang amtlicher Urkunden sowie für Auskünfte über
Zollbehandlung, Ausfuhrbestimmungen oder sonstige gesetzliche
Vorschriften.
§ 5
- Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel
nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare
Mängel spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung dem
Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
- Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust
des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu
ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am
Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die
Ablieferung zu bewirken war; hievon kommt in Abzug, was
infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an
Fracht erspart ist.
- Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung
nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in
beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welchen das Gut
ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung
gehabt haben würde; hievon kommt in Abzug, was infolge der
Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.
- Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die
Haftung des Auftragnehmers in jedem Falle mit Euro 109,01 pro
Tag, höchstens jedoch mit Euro 1.090,09, beschränkt.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge
des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 6
Für Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der
Eisenbahn, mit dem Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen,
erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung
seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die Schiffahrts- oder
Luftfahrtgesellschaft.
§ 7
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schäden, die dem
Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der Ausführung des
Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf
Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die
Versicherung muß, insbesondere in ihrem Deckungsumfang,
mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein
(Möbel-SVS) entsprechen. Die Prämie hat der Auftragnehmer für
jeden einzelnen Möbeltransportvertrag auftragsbezogen zu
erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers
ausschließlich für die Möbel-Speditionsversicherung in voller
Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der
Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen,
bei wem er die Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet hat.
- Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in
deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen
Bedingungen des Möbel-SVS.
-
- Ist durch den Abschluß des Möbel-SVS die
Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der
Auftragnehmer von der Haftung für jeden durch diese
Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt
insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender
oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die
Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder
Schadensbetrag zurückbleibt.
- Hat der Auftragnehmer keine
Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a) abgeschlossen,
so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport berufen.
B. Des Auftraggebers
§ 8
B. Des Auftraggebers
- für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der
übergebenen Belege;
- für Verlust und Beschädigung der Transportmittel,
Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder
durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
- für das Möbelauto einschließlich Material des
Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des
Transportgutes;
- für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt
und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur
Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels
ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und
deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den
Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes
des Fachverbandes der Spediteure;
- für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit.
d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
- für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch
Verschulden des Auftragnehmers entstandenen
Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B.
Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik,
Behinderung der Schiffahrt oder Eisenbahn usw.
III. Transportversicherung
§ 9
- Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer
verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter
Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren
vorliegt.
- Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf
Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch
höhere Gewalt und Möbelbruch.
- Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen
Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte
Versicherung abgeschlossen werden.
- Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer seine
Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die
Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber
selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch
diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer
ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.
IV. Preisberechnung*)
§ 10
- Die Kostenberechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit der
Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten und
Wechselkurse.
- Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten Angebotes,
(Anlagen 1 und 2), bis zur Ausführung des Umzuges die
Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse vermindern oder
erhöhen, so ändern sich entsprechend die vereinbarten
Transportkosten.
§ 11
Besonders zu bezahlen sind:
- Transporte von Klavieren, Tresoren und anderen
Schwergütern;
- Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des
Umzuges, auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung
steht lediglich in der Wahl des Auftragnehmers;
- Installations-, Dekorations-, Tischler- und
Reinigungsarbeiten;
- Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls
in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht
vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für
Wartezeiten des Möbelautos und des Personals, das der
Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene
Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder
ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung
eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände
stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege
entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht
benutzbar sind;
- amtliche Gebühren und Zollspesen sowie allfällige
öffentliche Abgaben.
*) Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als ihnen keine
kartellgesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (Anmerkung
des Fachverbandes der Spediteure).
V. Pflichten des Auftraggebers
§ 12
- Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes
erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem
Auftraggeber.
- Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem
Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer
Ersatz aller aus der verzögerten Annahme entstehenden
Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des
Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.
- Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet
nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
§ 13
Bei Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen
vereinbart wurden, hat der Auftraggeber sowohl den beladenen
als auch den leeren Kofferwechselaufbau, Container oder
Liftvan samt dem zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu
übergeben. In diesem Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung
die Wahrung der Rechte gegenüber dem Verkehrsträger,
insbesondere durch Veranlassung eines gemeinsamen
Schadensprotokolles.
§ 14
- Der Rechnungsbetrag ist zu bezahlen:
- bei Inlandstransporten vor Entladung;
- bei Auslandstransporten vor Beladung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschub zu
verlangen.
- Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist eine
Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen
Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach
feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
§ 15
Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung
notwendig, so gelten hiefür die vom Fachverband der
Spediteure veröffentlichten Einlagerungsbedingungen. Erfolgt
der Abtransport eingelagerter Güter nicht durch den
Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, eine Entschädigung
unter Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des
Fachverbandes der Spediteure zu berechnen.
§ 16
Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen
Packmaterialien muß dieser auffordern.
VI. Mündliche Abreden
§ 17
Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von
keiner Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der
Auftraggeber die Gefahr.
VII. Verjährung
§ 18
Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus
welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem
Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
VIII. Gerichtsstand
§ 19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der
Handelsniederlassung des Auftragnehmers bestimmt, mit dem das
Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils
gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland
beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88,
89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die
Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen
Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der
Ort der Beschäftigung liegt.
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
I. Geltungsbereich
§ 1
- Die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport gelten
für die Einlagerung von Umzugsgut. Sie gelten für alle
Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte des
Lagerhalters, soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften,
insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern,
entgegenstehen.
- Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
auszuführen.
II. Haftung
A. Des Lagerhalters
§ 2
- Der Lagerhalter haftet für Verlust oder Beschädigung des
Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem
Verschulden während der dem Lagerhalter obliegenden
Behandlung oder Lagerung des Gutes eintritt.
- Der Lagerhalter hat den Schaden unter Ausschluß der
Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen,
jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in
Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des
Lagerhalters mit dem Betrag des Lagergeldes, höchstens jedoch
mit dem Betrag des Lagergeldes für zwölf Monate, beschränkt.
§ 3
Die Haftung ist ausgeschlossen:
- für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und
Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
- für Schäden, die infolge der natürlichen oder der
mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B.
Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan,
Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern,
Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn,
dem Lagerhalter wird ein Verschulden nachgewiesen;
- für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel,
Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur,
Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie
Witterungseinflüsse;
-
- für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,
Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art,
Dokumenten und Urkunden;
- für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B.
Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich
empfindlichen Geräten;
- für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche,
strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe,
durch Öle sowie Fette entstehen;
- für Schäden, die durch Einbruchdiebstahl, Erpressung
oder Raub entstehen;
- für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des Lagergutes
ist das Lagerverzeichnis maßgebend. Weist der Lagerhalter
nach, daß ein Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, in der
er es bekommen hat, ausgeliefert ist, ist jeder
Schadenersatzanspruch gegen ihn ausgeschlossen.
§ 4
- Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel
nicht sofort bei Auslagerung, äußerlich nicht erkennbare
Mängel spätestens am sechsten Tag nach Auslagerung dem
Lagerhalter schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
- Hat der Lagerhalter aufgrund des Vertrages für Verlust
des Gutes Ersatz zu leisten, so ist, unbeschadet des § 2, der
gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und
Beschaffenheit bei Auslagerung hatte.
- Unbeschadet des § 2 richtet sich im Falle der
Beschädigung die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen
dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem
gemeinen Wert, welcher das Gut ohne die Beschädigung bei
Auslagerung gehabt haben würde.
- Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die als Folge
des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 5
- Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Schäden, die dem
Auftraggeber durch den Lagerhalter bei der Ausführung des
Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf
Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die
Versicherung muß, insbesondere in ihrem Deckungsumfang,
mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein
(Möbel-SVS) entsprechen. Die Prämie hat der Lagerhalter für
jeden einzelnen Möbellagervertrag auftragsbezogen zu erheben
und sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für
die Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe an die
jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Lagerhalter hat dem
Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die
Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet hat.
- Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in
deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen
Bedingungen des Möbel-SVS.
-
- Ist durch den Abschluß des Möbel-SVS die
Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der
Lagerhalter von der Haftung für jeden durch diese
Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt
insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender
oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die
Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder
Schadensbetrag zurückbleibt.
- Hat der Lagerhalter keine
Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a) abgeschlossen,
so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport berufen.
B. Des Auftraggebers
§ 6
- Feuer- und explosionsgefährliche, strahlende, zur
Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende
und überhaupt solche Güter, die Nachteile für das Lager oder
für andere Lagergüter befürchten lassen, sind, abgesehen von
besonderer schriftlicher Vereinbarung, von der Lagerung
ausgeschlossen. Dasselbe gilt von solchen Gütern, die
schnellem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind.
- Werden solche Güter dennoch eingelagert, so haftet der
Einlagerer für jeden daraus entstehenden Schaden. Diese
Haftung tritt nicht ein, wenn dem Lagerhalter die nachteilige
Eigenschaft des Gutes bei der Übergabe zur Lagerung angegeben
worden ist und der Lagerhalter die Annahme des Gutes nicht
abgelehnt hat.
III. Lagerversicherung
§7
- Zur Versicherung des Gutes ist der Lagerhalter
verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter
Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren
vorliegt. Eine bloße Wertangabe oder ungenaue oder
unausführbare Versicherungsweisungen genügen nicht zur
Begründung einer Versicherungspflicht des Lagerhalters.
- Die Lagerversicherung erstreckt sich nur auf Feuer,
Einbruchdiebstahl und Leitungswasser.
- Im Falle der Versicherung ist der Anspruch des
Auftraggebers gegen den Lagerhalter aus den durch die
Versicherung gedeckten Gefahren im Schadensfall auf das
beschränkt, was der Lagerhalter selbst Von der Versicherung
ausgezahlt erhält. Der Lagerhalter ist berechtigt, etwaige
Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen, davon
in Abzug zu bringen. Der Lagerhalter erfüllt seine
Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die
Versicherungsgesellschaft.
- Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder
Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung
gedeckten Gefahren gegen den Lagerhalter ausgeschlossen, geht
also nicht auf den Versicherer über.
IV. Mündliche Abreden
§ 8
Für Befolgung mündlicher Anweisungen. die von keiner Seite
schriftlich bestätigt werden, übernimmt der Lagerhalter keine
Verantwortung.
V. Allgemeines
§ 9
- Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten Güter
einen Lagerschein, (Anlage 1 ), der vor Auslieferung des
Gutes zurückzugeben ist. Der Lagerschein gilt nur als
Empfangsbestätigung. Der Lagerhalter ist daher insbesondere
nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des
Lagerscheines auszuhändigen. Der Lagerhalter ist berechtigt,
aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des
Lagerscheines zu prüfen. Er ist ohne weiteres berechtigt,
gegen Rückgabe des Lagerscheines das Gut an den Vorzeiger des
Scheines auszuliefern.
- Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem
Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich,
wenn sie ihm schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt worden
ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur
derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden
sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
- Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf den das Gut betreffenden Schriftstücken
oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen.
§ 10
- Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder fremden
Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter nicht im eigenen Lager
ein, so hat er den Lagerort dem Auftraggeber schriftlich
bekanntzugeben. Muß die Lagerung in einem öffentlichen Lager
erfolgen, so gelten primär dessen Geschäftsbedingungen.
- Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder
Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die
Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände
geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner
Bewachungspflicht, wenn er bei Einstellung, Annahme und
Durchführung der Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet
hat.
- Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu
besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen
die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen.
Macht er vom Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er
sich aller Einwände gegen die Art und Weise der
Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die
Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen
Lagerhalters erfolgt ist.
§ 11
- Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder seinem
Beauftragten nur während der Geschäftsstunden in Begleitung
des Lagerhalters oder berufener Angestellter erlaubt, wenn
der Besuch mindestens drei Tage vorher angemeldet ist und der
Lagerschein vorgelegt wird. In den ersten und letzten drei
Tagen jedes Monatswechsels ist eine Besichtigung des Lagers
nicht gestattet.
- Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem
Gut vor, so hat er danach dem Lagerhalter das Gut aufs neue
zu übergeben und erforderlichenfalls Zahl, Art und
Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen.
Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später
festgestellte Schäden, die den Umständen nach durch den
Eingriff des Auftraggebers verursacht sein können,
ausgeschlossen. Der Lagerhalter behält sich das Recht vor,
die Handlungen, die der Auftraggeber mit seinem Lagergut
vornehmen will, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.
Die durch die Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden
Kosten sind nach dem im Geschäft des Lagerhalters geltenden
Tarif oder in Ermangelung dessen nach ortsüblichen Preisen zu
bezahlen.
§ 13
Der Transport der Lagergüter zu der künftigen Wohnung des
Auftraggebers oder nach einem sonstigen Bestimmungsort soll
durch den Lagerhalter erfolgen.
§ 14
Ohne besonderen schriftlichen Auftrag ist der Lagerhalter zur
Vornahme von Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes
oder seiner Verpackung nicht verpflichtet.
§ 15
- Der Lagerhalter kann den Lagervertrag jederzeit durch
eingeschriebenen Brief mit Monatsfrist kündigen.
- Der Auftraggeber kann den Lagervertrag jederzeit ohne
Frist kündigen, unbeschadet des Anspruches des Lagerhalters
auf Lagergeld gemäß § 16.
- In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels
werden Lagergüter nicht ausgefolgt. Dem Auftraggeber
entstehen hierdurch keine zusätzlichen Lagergelder.
VI. Preisberechnung
§ 16
- Das Lagergeld wird monatlich berechnet. Jeder angefangene
Kalendermonat gilt als voller Monat. Ändern sich nach
erfolgter Preisvereinbarung die ortsüblichen Sätze oder die
örtlichen Tarife des Gewerbes, so ändert sich entsprechend
der vereinbarte Preis.
- Die Kosten der Einlagerung, Aufstapelung und der späteren
Auslagerung werden nach den ortsüblichen oder tarifmäßigen
Preisen gesondert berechnet. Allfällige öffentliche Abgaben
hat der Auftraggeber zu tragen.
- Die Lagerkosten sind, soweit es sich um Auslagen handelt,
sofort, sonst monatlich am ersten Wochentag jedes Monats zu
bezahlen.
- Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters ist eine
Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen
Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach
feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
§ 17
- Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche, die
ihm aus laufender Rechnung oder aus sonstigen Gründen gegen
den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein
Zurückbehaltungsrecht an den Lagergütern.
- Für den Pfand- oder Selbsthilfe-Verkauf kann der
Lagerhalter in allen Fällen eine Verkaufsprovision von 10%
des Bruttoerlöses berechnen.
VII. Verjährung
§ 18
Alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, gleichviel aus welchem
Rechtsgrund, verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch,
spätestens jedoch mit der Auslagerung.
VIII. Gerichtsstand
§ 19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der
Handelsniederlassung des Lagerhalters bestimmt, mit dem das
Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils
gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland
beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88,
89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die
Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen
Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der
Ort der Beschäftigung liegt.
IV. Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS)
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Fachverband der Spediteure
Kundmachung
Gemäß den "Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport"
und den "Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport",
kundgemacht von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
Sektion Verkehr, Fachverband der Spediteure, in der "Wiener
Zeitung" vom 9. August 1947, ist die Haftung des Spediteurs
für die ihm zur Beförderung beziehungsweise zur Verwahrung
übergebenen Möbel beschränkt.
Um nun dem Auftraggeber des Spediteurs die Möglichkeit zu
wahren, Schäden, die ihm bei der Ausführung des Auftrages
erwachsen können, ersetzt zu erhalten, hat der Fachverband
der Spediteure sich entschlossen, in die vorgenannten
Bedingungen einen obligatorischen Versicherungsschutz
zugunsten der Auftraggeber des Spediteurs einzubauen, um
hierdurch den Interessen beider Vertragsteile Rechnung zu
tragen.
Der Fachverband der Spediteure hat in seiner Sitzung vom 13.
September 1951 eine dementsprechende Ergänzung der
"Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport" und der
"Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport" beschlossen,
mit der mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 die Bestimmungen der
vorgenannten Bedingungen erweitert und ein Möbel-
Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) eingeführt wird.
Dieser Beschluß wird im amtlichen Teil der" Wiener Zeitung"
dreimal veröffentlicht; mit der drittmaligen Verlautbarung
wird der Wortlaut der Ergänzung und des
Möbel-Speditionsversicherungsscheines veröffentlicht, wodurch
dem Erfordernis gehöriger Publikation Genüge getan wird.
Der Sekretär: Winkler
Anlage A zu § 7 lit. a) bzw. § 5 lit. a) der Beförderungs-
bzw. Einlagerungsbedingungen
Möbel-Speditionsversicherungsschein
§ 1
Gegenstand der Versicherung und Geltungsbereich
- Die Versicherung erstreckt sich auf Transporte von
Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau,
Container, Liftvan) im Inland sowie von und nach dem Ausland,
in der Folge Möbeltransporte genannt.
- Darunter sind alle Leistungen nach dem vom Fachverband
der Spediteure herausgegebenen Möbeltransporttarif
einschließlich aller üblichen Nebenleistungen zu verstehen.
- Der Begriff Umzugsgut bezieht sich nicht auf für den
Handel bestimmte Neumöbel.
§ 2
Versicherungsnehmer und Versicherter
- Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert
ist der Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte
Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses
zugestanden ist bzw. der Auftragnehmer.
- Versicherungsnehmer ist der Auftragnehmer, der
Möbeltransporte und Möbeleinlagerungen ausführt (im folgenden
kurz Möbelspediteur genannt) und nach den Bestimmungen der
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und der
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport arbeitet.
§ 3
Umfang der Versicherung im allgemeinen
Die Versicherer leisten Ersatz:
- für solche Schäden, für die der Möbelspediteur dem
Versicherten nach den Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport oder nach den Einlagerungsbedingungen für den
Möbeltransport haftet. Schäden durch vorsätzlich
herbeigeführte Handlungen, insbesondere Veruntreuung und
Unterschlagung durch den Firmeninhaber, seiner gesetzlichen
Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter einer
Zweigniederlassung, gelten als ausgeschlossen.
- für solche Schäden, für die über die unter Abs. 1
erwähnte Deckung hinaus der Möbelspediteur dem Versicherten
aufgrund von Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen
des ABGB und HGB haftbar gemacht werden kann, im Rahmen der
Bedingungen unter § 4. Die Versicherer verzichten auf die
Einwendungen, die der Möbelspediteur aus den in den
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und den
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport enthaltenen
Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen
Haftung erheben könnte.
- Bedient sich der Möbelspediteur im Zuge der Ausführung
des ihm erteilten Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie
weiterer Beauftragter, so ist auch deren Verschulden
mitgedeckt.
§ 4
Umfang der Versicherung im einzelnen bei gesetzlicher Haftung
Für die Ersatzleistung der Versicherer nach Maßgabe der
gesetzlichen Haftungsbestimmungen des ABGB und HGB gelten im
einzelnen folgende Bestimmungen:
A. Eingeschlossene Gefahren
- Bei Möbeltransporten wird für den Schaden Ersatz
geleistet, der dem Versicherten durch Verschulden des
Möbelspediteurs bei der Abwicklung des erteilten
Transportauftrages durch Dispositionsfehler entsteht. Unter
Dispositionsfehlern im Sinne der Versicherungsbedingungen
sind insbesondere zu verstehen:
a) Wahl eines falschen Beförderungsmittels;
b) versäumte Benachrichtigung;
c) Fehlleitung oder mangelhafte Adressierung;
d) falsche Zustellung;
e) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von
Transportversicherungsaufträgen.
f) Die mit einem Möbeltransportauftrag im unmittelbaren
Zusammenhang stehende, nicht disponierte Lagerung gilt bis
zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht
gerechnet) mitversichert.
- Bei Lagerungen werden insbesondere ersetzt:
a) Fehlauslieferung vom Lagergut, Verlust und Beschädigung,
soweit nicht die Ausschlußbestimmungen des Abschnittes B.
Abs. 5 in Betracht kommen;
b) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von
Lagerversicherungsaufträgen (Feuer-, Einbruchdiebstahl- und
Leitungswasserschaden).
- Auf Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstgegenstände
erstreckt sich die Versicherung sowohl bei Möbeltransporten
als auch bei Lagerungen grundsätzlich nur dann, wenn diese
Gegenstände dem Möbelspediteur oder dem Lagerhalter im Sinne
der Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach
den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport unter
Angabe des Wertes schriftlich gesondert bekanntgegeben
werden. Geld und Wertpapiere sind in jedem Fall von dieser
Versicherung ausgeschlossen.
- Die Versicherer ersetzen auch Ansprüche, die durch
schuldhafte Versäumung einer Regreßwahrung entstanden sind,
sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Auftraggeber ein
Schaden erwachsen ist.
- Die Versicherung erstreckt sich ferner auf Ansprüche, die
der Auftraggeber nicht auf einen Beförderungs- oder
Lagervertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder
ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche
mit einem mit dem Möbelspediteur abgeschlossenen
Beförderungs- oder Lagerauftrag unmittelbar zusammenhängen.
- Bei Fehlverladungen, die sich auf einen versicherten
Möbeltransport oder eine versicherte Möbeleinlagerung
beziehen, erstatten die Versicherer dem Möbelspediteur die
Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm-,
Telefon- und Portogebühren, die zur Minderung des Schadens
aufgewendet worden sind und aufgewendet werden mußten.
B. Ausgeschlossene Gefahren
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind:
- Schäden, die durch Verschulden des Auftraggebers oder
dessen Beauftragten sowie durch höhere Gewalt entstanden
sind. Weiters Schäden, die sich im Falle von Kriegs- oder
kriegsähnlichen Ereignissen, Verfügungen von hoher Hand,
Bandenkrieg, innere Unruhen, Plünderung, Streik oder
Aussperrung ergeben, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer
nachweist, daß diese Schäden mit einem der vorerwähnten
Ereignisse beziehungsweise deren Auswirkung weder mittelbar
noch unmittelbar im Zusammenhang stehen.
- Ansprüche, die der Auftraggeber gegen den Möbelspediteur
aus einer im Möbelspeditionsgewerbe nicht allgemein üblichen
Abrede herleitet oder die auf einer Vereinbarung des
Auftraggebers mit dem Möbelspediteur beruhen, die nicht zu
den unter § 1 fallenden Geschäften gehören oder über die
gesetzliche Haftung des Möbelspediteurs hinausgehen.
- Schäden, die auf Vorsatz des Firmeninhabers, seiner
gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter
einer Zweigniederlassung beruhen. Darunter sind insbesondere
Schäden durch Veruntreuung und Unterschlagung durch genannte
Personen zu verstehen.
- Schäden, die an lose im Waggon verladenen, unverpackten
oder mangelhaft verpackten Gütern entstehen, auch wenn sie
durch eine Transportversicherung nicht deckbar sind.
- Bei Lagerverträgen Schäden am Gut, die durch eine Feuer-,
Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschadenversicherung
gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können.
- Schrammschäden, Politurrisse, Leimlösungen oder
Scheuerschäden, es sei denn, daß diese auf Vorsatz solcher
Angestellter beruhen, die nicht als leitende Angestellte im
Sinne des Abs. 3 anzusehen sind.
- Sogenannte Bagatellschäden bis einschließlich Euro 36,34
werden nicht vergütet.
- Jeder Transport von EDV-Geräten und EDV-Anlagen. Im Zuge
von Büroübersiedlungen werden EDV-Geräte jedoch bis 10% der
Versicherungssumme, höchstens bis zu Euro 7.267,28
mitversichert.
§ 5
Ersatzpflicht im Schadensfalle
- Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes eines Gutes
wird der Zeitwert ersetzt, den das Gut im Zeitpunkt des
Schadensereignisses hatte. Bei Verlust, Beschädigung oder
Bruch eines Teiles einer Sacheinheit erfolgt die
Schadensvergütung nur für den vom Schaden betroffenen Teil.
- Treffen mehrere Schadensursachen, nämlich Schäden am Gut
und Vermögensschäden zusammen, so ersetzen die Versicherer
den Gesamtschaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme,
die in allen Fällen die Höchstsumme der Ersatzpflicht bildet.
Im Falle der Unterversicherung haften die Versicherer nur
anteilsmäßig.
§ 6
Höchstgrenze der Ersatzpflicht
- Die Versicherer haften im Umfang ihrer Beteiligung für
alle auf ein Schadensereignis angemeldeten Ansprüche aus
diesem Versicherungsschein bis zu einem Betrag von Euro
145.345,67, auch wenn mehrere Versicherte durch dieses
Schadensereignis betroffen wurden. Übersteigt die
Gesamtforderung mehrerer Auftraggeber den vorstehenden
Höchstbetrag, dann haften die Versicherer den einzelnen
Auftraggebern gegenüber nur im Verhältnis der Einzelwerte zum
Gesamtwert. Bei Umzugsgut, dessen tatsächlicher Wert die
Höchsthaftung von Euro 145.345,67 übersteigt, verzichten die
Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
- Für einen Schaden aus fehlerhafter Vermittlung oder
gänzlicher Unterlassung des Abschlusses einer Transport- oder
Lagerversicherung durch den Möbelspediteur gilt die
Höchsthaftung auf Euro 36.336,42 beschränkt.
§ 7
Versicherungsauftrag, Versicherungssumme
- Prämienpflichtig ist jeder einzelne Beförderungs- und
Lagerauftrag.
- Jeder prämienpflichtige Auftrag ist mit der dem Wert des
Gutes entsprechenden Versicherungssumme zu den im § 8
angeführten Prämien zu versichern:
a) Der Versicherungssumme ist der Zeitwert des
Haushaltsgutes und der Möbel zugrunde zu legen. Der
Möbelspediteur hat nach Tunlichkeit dafür zu sorgen, daß
der Auftraggeber die richtige Versicherungssumme aufgibt.
Sollte der Auftraggeber die Versicherungssumme nicht
aufgeben, so hat der Möbelspediteur seinerseits die
Versicherungssumme zu schätzen. Schätzungsfehler fallen
nicht unter diese Versicherung und kann aus solchen weder
für den Möbelspediteur noch für die Versicherung eine
Haftung erwachsen.
b) Die Versicherer werden den Einwand der Unterversicherung
bei Zugrundelegung der von dem Möbelspediteur gewählten
Versicherungssumme nur dann erheben, wenn der Wert um
mindestens 20% höher liegt als der Schätzungswert.
§ 8
Prämie
Die Prämiensätze für jeden Möbeltransport und für jede
Möbellagerung einschließlich der Versicherungssteuer sind in
der Prämientabelle festgelegt.
§ 9
Anmeldung
- Der Möbelspediteur hat alle versicherten Beförderungs-
und Lagerverträge am Ende eines jeden Kalendermonats,
spätestens jedoch bis zum 10. des darauffolgenden Monats, den
Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle
auf den von ihnen gelieferten Vordrucken anzumelden und
gleichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie zu bezahlen.
Beförderungs- und Lagerverträge im Einzelwert von über Euro
3.633,64 hat der Möbelspediteur gleichzeitig einzeln mit der
höheren Versicherungssumme unter Angabe des Auftraggebers und
unter Anführung seiner Positionsnummern auf den von den
Versicherern gelieferten Spezifikationsformularen anzumelden.
- Beförderungs- und LagerverträgBeteiligungslistee im
Einzelwert von über Euro 14.534,57- sind unverzüglich bei
Erteilung des Auftrages gesondert anzumelden.
- Möbeltransporte und Einlagerungen, bei denen
Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstgegenstände je Auftrag
den Wert von Euro 14.534,57 übersteigen, sind unter Nennung
dieser Gegenstände und Bekanntgabe ihres Wertes unverzüglich
bei Annahme des Auftrages gesondert anzumelden.
§ 10
Prüfungsrecht der Versicherer
Die Versicherer sind berechtigt, die Anmeldungen des
Möbelspediteurs durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
und sonstige Unterlagen, soweit sie diese Versicherung
betreffen, nachzuprüfen.
§ 11
Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des
Möbelspediteurs und des Versicherten
- Der Möbelspediteur hat als Versicherungsnehmer jeden
Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen,
nachdem er hievon Kenntnis erhalten hat, den Gesellschaften
zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich
anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der
Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften Versäumnis der
Frist sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
- Der Möbelspediteur ist verpflichtet, für rechtzeitige und
neutrale Schadensfeststellung, soweit er darauf Einfluß
nehmen kann, und unter Beachtung etwaiger Anweisungen der
Versicherer tunlichst für Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen; er hat den Versicherern jede verlangte
Auskunft zu erteilen und die Unterlagen zu liefern, die zur
Klarstellung des Schadens dienen können. Werden diese
Obliegenheiten vom Möbelspediteur grob fahrlässig verletzt,
so sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
- Der Versicherte ist, sobald er von dieser Versicherung
Kenntnis hat, gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung
etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für sachdienliche
Schadensfeststellung zu sorgen; er hat die Pflicht, den
Schaden, soweit möglich, abzuwenden oder zu mindern. Soweit
den Versicherern durch Verletzung der
Schadensminderungspflicht seitens des Versicherten Nachteile
erwachsen, sind die Versicherer von der Leistung frei.
- Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den
Versicherten als Geschädigten. Der Möbelspediteur gilt jedoch
zur Empfangnahme der Schadenssumme ermächtigt, wenn er die
Schadensanmeldung betrieben und die Abfindungserklärung des
Versicherten vorgelegt hat.
- Wegen der Verjährung der Versicherungsansprüche und des
Erlöschens eines durch die Versicherer abgelehnten
Versicherungsanspruches gilt die Bestimmung des § 12
Versicherungsvertragsgesetz.
§ 12
Rückgriffsrecht
- Die Versicherer verzichten auf einen Rückgriff gegen den
Möbelspediteur und seine Arbeitnehmer. Soweit der
Möbelspediteur sich bei der Ausführung des ihm übergebenen
Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie weiterer
Beauftragter bedient hat, verzichten die Versicherer gegen
jene Möbelspediteure auf ein Rückgriffsrecht, die diesen
Versicherungsschein generell gezeichnet haben.
- Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden
gestattet, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13
Schadensbeteiligung des Spediteurs
- Der Möbelspediteur hat den Gesellschaften zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages
unverzüglich zu erstatten, den die Gesellschaften je
Schadensfall bezahlt haben, mindestens Euro 36,33, höchstens
jedoch Euro 254,35.
- Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder
selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung des
Möbelspediteurs den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit
verursacht, so erhöht sich die Beteiligung des
Möbelspediteurs am Schaden auf 20%, mindestens Euro 36,33,
höchstens jedoch Euro 254,35.
Unberührt hievon bleiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 14
Dauer der Versicherung
- Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis
31. Dezember 1989 abgeschlossen mit der Maßgabe, daß er
jeweils um ein weiteres Jahr stillschweigend verlängert wird,
wenn er nicht zum jeweiligen Ablauf unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief
von einer der Parteien gekündigt wird.
- Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den
beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem Fachverband
der Spediteure vereinbart werden, so treten diese an Stelle
der bisherigen Bestimmungen.
§ 15
Außerordentliches Kündigungsrecht
- Den Versicherern steht das Recht zu, vom Fachverband der
Spediteure sofortige Verhandlungen über eine anderweitige
Festsetzung der Prämie zu verlangen, falls die bezahlten
Schäden aus dem Gesamtgeschäft 80% der angemeldeten Prämien
erreicht haben. Kommt eine Einigung mit dem Fachverband der
Spediteure innerhalb von 14 Tagen nicht zustande, so sind die
Versicherer berechtigt, die Gesamtheit der Möbel-SVS-Scheine
mit vierwöchiger Frist zu kündigen. In diesem Fall sind die
Versicherer verpflichtet, die Kündigung sowohl gegenüber dem
Fachverband der Spediteure als auch gegenüber jedem einzelnen
Möbel-SVS-Zeichner mittels eingeschriebenen Briefes
auszusprechen.
- Die Versicherer sind mit Zustimmung des Fachverbandes der
Spediteure berechtigt, einzelne Verträge mit einer Frist von
drei Wochen jeweils zum Monatsende zu kündigen:
a) wenn sich erhebliche Mängel im Betrieb des
Möbelspediteurs zeigen, deren Beseitigung die Versicherer
zur Vermeidung von Schäden billigerweise verlangen können,
der Möbelspediteur aber trotz Setzung einer angemessenen
Frist diese Mängel nicht abstellt;
b) wenn der Möbelspediteur vorsätzlich die
Prämienanmeldungsfrist verletzt hat;
c) wenn der Möbelspediteur mit einer fälligen
Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangener
Mahnung im Verzug ist. Die Mahnung muß durch
eingeschriebenen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen
angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
§ 16
Gerichtsbarkeit
- Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die
ordentlichen Gerichte zuständig.
- Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten
Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch
bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen.
Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird
von den beteiligten Gesellschaften als auch gegen sie
verbindlich anerkannt.
- Die von den Gesellschaften beauftragte Bearbeitungsstelle
ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag
im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 17
Führungsklausel und Beteiligungsliste
In diesem Versicherungsschein sind die nachbezeichneten
Versicherer unter Ausschluß der solidarischen Haftung mit den
dabei angegebenen Quoten beteiligt. Die Geschäftsführung
liegt in den Händen der Wiener Allianz
Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
Beteiligungsliste
|
Wiener Allianz, Versicherungs AG (Führung)
|
14%
|
|
Anglo Elementar, Versicherungs AG
|
11,6%
|
|
Erste Allgemeine Unfall- und Schadensvers. Ges.
|
11,6%
|
|
Donau, Allgemeine Versicherungs AG
|
9,3%
|
|
RAS-Österreich, Adriat. Vers. AG
|
9,3%
|
|
Vers. Anstalt der österr. Bundesländer
|
9,3%
|
|
„Winterthur“ Versicherungs AG
|
8,8%
|
|
Wiener Städtische Wechselseitige Vers.
|
7%
|
|
Basler Versicherungs Gesellschaft
|
3,7%
|
|
Helvetia, Schweizerische Feuervers. Ges.
|
3,7%
|
|
Nordstern, Allgem. Versicherungs AG
|
3%
|
|
Schweiz, Allgem. Versicherungs AG
|
2,9%
|
|
Mannheimer Versicherungs-Ges.
|
2%
|
|
Internat. Unfall- und Schadensvers. AG
|
1,8%
|
|
Colonia, Versicherungs AG
|
1%
|
|
Grazer Wechselseitige Versicherung
|
1%
|
|
100%
|
|
Vorausbeteiligung HANNOVER Intern. AG
|
1%
|